Gewerblicher Rechtsschutz

Unsere Kanzlei lässt die übrigen Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes auch nicht außer Betracht.

In diesem Bereich seien insbesondere die nationalen und internationalen Marken erwähnt, die parallel zu den Unionsmarken weiterhin existieren und ihre Daseinsberechtigung haben. Die Mitglieder unseres Anwaltsteams haben langjährige Erfahrung sowohl hinsichtlich markenrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit ungarischen als auch mit internationalen Markenanmeldungen. Darüber hinaus beschäftigt sich unsere Kanzlei explizit mit juristischen Themen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Geschmacksmuster (“Designs“).

Markenanmeldung auf
nationalem Wege

Die nationalen Marken spielen neben den Unionsmarken weiterhin eine bedeutende Rolle, insbesondere bei Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten ausschließlich auf dem Gebiet von Ungarn ausüben möchten.

Vor der Einreichung jedweden Antrags ist es wichtig zu klären, welche territoriale Geltung der Anmelder für seinen markenrechtlichen Schutz erlangen möchte. In Ungarn werden die nationalen Markenanmeldung vom Nationalen Amt für Geistiges Eigentum (www.sztnh.gov.hu) durchgeführt.

Das Verfahren vor dem Nationalen Amt für Geistiges Eigentum besteht in etwa aus denselben Abschnitten wie das von dem EUIPO durchgeführte Verfahren. Ein wichtiger markenrechtlicher Unterschied ist es allerdings, dass bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke vom ungarischen Amt aus dem Blickwinkel der ungarischen Verbraucher geprüft wird, soll heißen in erster Linie (aber nicht ausschließlich) die ungarische Sprache berücksichtigt wird.

Demgegenüber prüft das EUIPO bei der Prüfung des beschreibenden Charakters den Antrag in allen offiziellen Sprachen der Europäischen Union. Dieser bedeutende Umstand darf bei der Planung der Unionsmarke selbstredend nicht außer Acht gelassen werden.

Eine Markenanmeldung auf nationalem Wege kann also auch in dem Fall in Betracht kommen, wenn die gewählte Formulierung in einer der anderen amtlichen Sprachen der Europäischen Union beschreibenden Charakter hätte, auf Ungarisch jedoch nicht. Ein weiterer Vorteil einer nationalen Markenanmeldung ist es, dass die Registrierungsgebühr niedriger ist als im Falle von EUTM-s.

Im Zusammenhang mit nationalen Marken bietet unsere Kanzlei in folgenden Angelegenheiten juristische Vertretung an:

  • Markenrecherche hinsichtlich der geplanten Darstellung;

  • Bestimmung der gewünschten Markenart: Wortmarke, Bildmarke, Farbenmarke, dreidimensionale Marke, Slogan etc.;

  • Beratung bezüglich der Darstellung der Marke: Wortmarke oder Bildmarke, Rolle der dominanten Elemente, Kombinierung von beschreibenden und nichtbeschreibenden Wortelementen etc.;

  • Beratung bezüglich des Inhalts der jeweiligen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Angelegenheit “IP TRANSLATOR”;

  • Erstellung der Anmeldung, Einreichung auf elektronischem Wege;

  • Bei Vorliegen von absoluten Eintragungshindernissen: Erstellung einer Stellungnahme, Beratung bezüglich der etwaigen Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses;

  • Beweisführung bezüglich der erlangten Unterscheidungskraft;

  • Im Widerspruchsverfahren: juristische Vertretung sowohl auf Seite des Anmelders als auch des Widersprechenden , Prüfung der früheren Marken sowie der Frage bezüglich früherer Benutzung bzw. Nichtbenutzung, bei Auftauchen der Frage bezüglich einer bekannten Marke: Beratung bezüglich der Beweisarten und bezüglich der Sammlung von Beweisen;

  • Bei den Verfahren gerichtet auf die Erklärung der Marke für verfallen bzw. für nichtig: juristische Vertretung sowohl auf der Seite des Berechtigten als auch auf der des Anmelders, Prüfung der früheren Marken und Beratung bezüglich der Beweisarten und der Sammlung von Beweisen.

Markenanmeldung auf
internationalem Wege

Internationale Marke: soweit eine Privatperson oder eine juristische Person für das Gebiet außerhalb Ungarn bzw. der Europäischen Union Markenschutz erlangen möchte, so kann sie dies über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO, www.wipo.int) in Genf erreichen. Grundlage für eine internationale Markenanmeldung ist in jedem Fall eine bereits bestehende nationale Marke bzw. eine Markenanmeldung oder eine Unionsmarke bzw. Unionsmarkenanmeldung.

Die internationale Markenanmeldung ist in erster Linie dann relevant, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung außerhalb Ungarn bzw. der Europäischen Union eingeführt werden soll und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der internationalen markenrechtlichen Schutzfähigkeit stellt. Die WIPO verrichtet – im Gegensatz zur Tätigkeit des EUIPO innerhalb des Systems der Unionsmarken – in den internationalen Markenverfahren hauptsächlich administrative Aufgaben; die Überprüfung der Markenanmeldungen selbst wird von den nationalen Markenämtern der gewählten Länder durchgeführt.

Da die grundsätzlichen Fragen (beschreibender Charakter, Unterscheidungsfähigkeit etc.) auch im Rahmen des internationalen Verfahrens auftauchen werden, lohnt es sich, bereits vor der nationalen Markenanmeldung (die ja die Grundlage für die internationale Markenanmeldung bilden wird) die Möglichkeiten dieser internationalen Anmeldung auszuloten oder sogar die damit eventuell einhergehenden Probleme vollumfänglich zu prüfen. Die infrage kommenden Länder und die dort gesprochene Sprache bzw. Sprachen können nämlich das zukünftige Schicksal der Markenanmeldung mit entscheiden.

Unsere Kanzlei bietet weitreichende-Beratung in den obigen Fragen an, die sich auch auf die strategische Planung im Zusammenhang mit Markenanmeldungen erstreckt. Daneben bieten wir auch die Beratung bezüglich der in Ungarn zur Verfügung stehenden Beihilfen und Subventionen zur Erlangung und Aufrechterhaltung des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes für geistige Produkte an.

Geschmacksmuster

Das gewerbliche Schutzrecht des Geschmacksmusters sichert den juristischen Schutz der äußeren Form (Erscheinungsform) eines industriellen Produkts ab.
Soweit das neu geschaffene Industrieprodukt bzw. der zum täglichen Gebrauch bestimmte Gegenstand eine individuelle Ausgestaltung hat, kann der rechtliche Schutz für den geistigen Schöpfer durch die Anmeldung als Geschmacksmuster erreicht werden. Dabei bilden Form, Farbe und die auf dem Produkt angebrachte Verzierung gleichermaßen Teil des schutzfähigen Musters.
Das Wichtigste ist aber, dass Formen dann als Geschmacksmuster angemeldet werden können, wenn sie in globaler Hinsicht neu und individuell sind und bei denen der Zusicherung des rechtlichen Schutzes keinerlei Ausschlussgründe entgegenstehen.
Bei der Registrierung des Geschmacksmusters ist also grundsätzlich zu prüfen, ob die jeweilige Erscheinungsform neu ist und ob es einen konkret bestimmbaren individuellen Charakter hat.

Anmeldung eines Geschmacksmusters bei EUIPO

Seit 2003 besteht die Möglichkeit, mithilfe einer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vorher: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, auf Englisch: EUIPO, www.euipo.europa.eu) – beantragten Anmeldung in sämtlichen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Schutzrecht als Geschmacksmuster zu erlangen. Dieses europaweit gültige Geschmacksmuster heißt Gemeinschaftsgeschmacksmuster (auf Englisch: Community Design).

Im Vergleich zum ungarischen Geschmacksmuster ist es ein bedeutender Unterschied, dass das EUIPO über die formalen Kriterien hinaus lediglich eine Prüfung dahingehend vornimmt, ob das gewählte Muster der Definition des Geschmacksmusters entspricht und ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung bzw. gegen die guten Sitten verstößt. Dementsprechend führt das EUIPO keine sog. Neuigkeitsrecherche durch, prüft also nicht den neuen und individuellen Charakter der Erscheinungsform; vielmehr geht das Amt vom Vorliegen dieser beiden Kriterien aus. Soweit also eine Anmeldung den formalen Erfordernissen bzw. den oben beschriebenen Anforderungen Genüge tut, wird das EUIPO die Anmeldung auch dann registrieren, werden die gewählte Form im Übrigen den Erfordernissen der Neuigkeit und des individuellen Charakters nicht entspricht.

Anmeldung eines Geschmacksmusters beim
ungarischen Nationalen Amt für Geistiges Eigentum

Soweit Sie für das Gebiet Ungarns für ein Produkt ein Schutzrecht in Form eines Geschmacksmusters erlangen möchten, so kann dies durch Anmeldung beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum (www.sztnh.gov.hu) beantragt werden.

Nach Anmeldung des Geschmacksmusters wird das Amt – soweit die formalen Erfordernisse erfüllt sind – eine Neuigkeitsrecherche durchführen Dies ist im Wesentlichen die Recherche bezüglich der vor dem Tag der Anmeldung bereits veröffentlichten und zum Antrag am nächsten stehenden Erscheinungsformen mit dem Ziel, den neuen und individuellen Charakter der anzumelden beabsichtigten Erscheinungsform beurteilen zu können.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von nationalen Geschmacksmustern und Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Die von uns angebotene juristische Vertretung umfasst auch die Prüfung der Fragen bezüglich des neuen und individuellen Charakters der angestrebten Anmeldung sowie die Entscheidung dessen, bei welcher Behörde es sinnvoll bzw. möglich ist, die Anmeldung zu tätigen.

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